Maskenpflicht ab Montag 15.11.2021
Teststrategie
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Neue Teststrategie vom 10.02.2022
Des Testnachweis kann unter diesem Link abgerufen werden.
18.11.2021
Denken Sie an den Corona-Test!
Seit dieser Woche müssen die Schülerinnen und Schüler drei mal pro Woche getestet werden. Bitte testen Sie Ihr Kind und denken auch an die entsprechende Dokumentation. Montag, Mittwoch, Freitag - Testtage
Die heute erlassene Eindämmungsverordnung regelt im §24, dass ab Montag, den 15.11.21 für alle Schülerinnen und Schüler von Grundschulen und alle an Schule beschäftigten Personen eine Maskenpflicht in Innenräumen besteht. Ausgenommen ist der Sportunterricht. Im Außenbereich muss keine Maske getragen werden. Weiterhin haben nur geimpfte, getestet oder genesene Personen Zutritt zum Schulgelände, wobei Besucherinnen und Besucher auch im Außenbereich eine Maske tragen müssen.
Bitte statten Sie Ihr Kind wieder mit einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung aus und stellen Sie bitte auch eine Ersatzmaske in der Mappe bereit.
Bitte statten Sie Ihr Kind wieder mit einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung aus und stellen Sie bitte auch eine Ersatzmaske in der Mappe bereit.
Informationen zur Testpflicht ab dem 19.04.2021
Wie Sie den Medien und meiner Sdui-Information bereits entnehmen konnten, tritt die in der aktuellen Eindämmungsverordnung §17a verankerte Testpflicht für Schulen am Montag in Kraft. Damit tritt zeitgleich die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht wieder in Kraft.
Demnach ist ab dem 19. April 2021 allen Personen, die der Schule keinen Nachweis über ein Testergebnis zum Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (Negativattest) vorlegen, der Zutritt zum Schulgelände untersagt.
Den Schülerinnen und Schülern werden Tests zur Eigenanwendung ausgehändigt, sofern Ihr schriftliches Einverständnis dazu vorliegt. Bitte nutzen Sie dafür das Formular im Anhang. Sollten Sie keine Druckmöglichkeit haben, bescheinigen Sie uns Ihr Einverständnis in Anlehnung an das Formular bitte handschriftlich. Über das weitere Verfahren werden Sie informiert.
Schülerinnen und Schüler im Präsenzunterricht oder der Notbetreuung und alle in Schulen Tätige legen ein tagesaktuelles Negativattest jeweils am ersten Schulbesuchstag der Woche und erneut zwei Tage später. (Montag und Mittwoch). Erziehungsberechtigte, die das Schulgebäude betreten wollen, müssen ein tagesaktuelles Negativattest vorlegen. Das tagesaktuelle Negativattest darf nicht älter als 24 Stunden sein und kann von einem Testzentrum oder einer Arztpraxis ausgestellt sein. Das negative Testergebnis nach einem zu Hause durchgeführten Selbsttest ist durch Datum, Uhrzeit und Unterschrift der beaufsichtigenden Erziehungsberechtigten auf dem in der Anlage beigefügten Formular zu dokumentieren und vorzulegen.
Sofern von den Schülerinnen und Schülern an den festgelegten Tagen kein Negativattest vorgelegt werden kann, ist ihnen der Zutritt zum Schulgelände untersagt und eine Teilnahme am Präsenzunterricht, dem Hortbetrieb oder der Notbetreuung nicht möglich.
Schülerinnen und Schüler unterliegen in diesem Fall nicht der Aufsichtspflicht der Schule und müssen umgehend den Heimweg antreten oder wieder abgeholt werden. Sie verbringen ihre Lernzeit zu Hause und informieren sich über den versäumten Unterrichtsstoff selbständig.
Was ist jetzt genau zu tun?
- Am ersten Schulbesuchstag der Woche und erneut zwei Tage später den Selbsttest durch Ihr Kind unter Aufsicht ausführen lassen. (https://youtu.be/BKE8qWQWOfc)
- In der „Bescheinigung nach §17a ...“ (Formular im Anhang) das negative Testergebnis dokumentieren und in der Schule vorlegen.
Fragen zur organisatorischen Umsetzung stellen Sie gern über Ihre Elternsprecher. Rechtliche oder inhaltliche Fragen stellen Sie bitte bei den verantwortlichen Stellen.