Satzung - Homepage Grundschule Wandlitz

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Satzung

Förderverein
Satzung des Vereins zur Förderung der Grundschule Wandlitz e.V.                                                                                                                   zurück

§1  Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der GS Wandlitz e.V.“ 2. Der Verein hat seinen Sitz in Wandlitz. 3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§2  Ziel und Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung – das heißt die ideelle, materielle und finanzielle Unterstützung der Bildung und Erziehung an der Grundschule Wandlitz. Er ermöglicht insbesondere:
a) Förderung von sportlichen und kulturellen Schulveranstaltungen wie Schulsport, Schulwanderungen, Besichtigungen, Fahrten und Schüleraustausch.
b) Hilfe bei der Beschaffung zusätzlicher Lehr-, Lern-, Werk-, Sport- und Spielmaterialien.
c) Planung und Realisierung von Projekten, die im Aufgabenbereich einer modernen Grundschule förderungswürdig sind.
d) Beiträge zur Ausgestaltung der Schule.
e) Klassenspezifische Projekte werden in der Regel nur gefördert, wenn mindestens 50 % der Eltern Mitglied im Förderverein sind oder mindestens 50 % der Kosten (Material und Arbeitsleistungen) durch die Eltern der jeweiligen Klasse getragen werden. Wie bei allen anderen Förderprojekten auch, ist in jedem Fall vorher durch einen Beschluss des Vorstandes eine Förderzusage einzuholen.
f) Der Verein unterstützt die Schule in der Öffentlichkeitsarbeit. 1. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und religiös neutral.

§3  Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein kann bestehen als:
a) ordentliches Mitglied oder
b) förderndes Mitglied.
2. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die
a) Eltern von Schülern, Lehrer oder sonstige Angestellte der Grundschule Wandlitz oder
b) ehemalige Schüler sowie Eltern, ehemalige Lehrer oder sonstige Angestellte der Grundschule Wandlitz sind.
3. Fördernde Mitglieder können alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins ideell oder materiell unterstützen.

§4  Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied.
2. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres.
b) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr trotz Mahnung mit seinen Beiträgen im Rückstand ist.
c) Tod des Mitgliedes.
d) durch die Auflösung des Vereins.
e) durch Ausschluss aus wichtigen Gründen, die eine Mitgliedschaft für den Verein unzumutbar erscheinen lassen. Durch Beschluss des Vorstandes kann entschieden werden, dass die Mitgliedschaft bis zur folgenden Mitgliederversammlung ruht.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Ausschuss des Mitgliedes zu ( e). Zum Ausschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das betroffene Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.

§5  Einkünfte des Vereins, Verwendung der Vereinsmittel, Geschäftsjahr
1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
a) den Beiträgen der Mitglieder
b) den freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder
c) den Spenden und
d) den Erträgnissen des Vereinsvermögens.
2. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Einnahmen dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Das Vermögen des Vereins darf nur zu diesen Zwecken dienen.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Anteile an den Einnahmen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§6  Beiträge
1. Die ordentlichen Mitglieder entrichten einen Mindestbeitrag in Höhe von jährlich 19,00 €.
2. Fördernde Mitglieder entrichten einen freiwilligen Beitrag, der jedoch mindestens der Höhe des Beitrages eines ordentlichen Mitgliedes entspricht.
3. Bei ruhender Mitgliedschaft ruht auch die Beitragspflicht.
4. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Mitgliedschaft erlischt.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach Einzug/Zahlung der entsprechenden Jahresbeiträge besteht kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung derselben.
6. Bei unrechtmäßiger Lastschriftrückgabe werden Bearbeitungsgebühren für das betreffende Mitglied fällig.

§7  Organe Organe des Vereins sind: - der Vorstand. - die Mitgliederversammlung.

§8  Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus: - dem / der Vorsitzenden - der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus: - der/dem Schatzmeister/in - der/dem Schriftführer/in - der/dem  Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
1. Der Vorstand wird für die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl. Der Vorsitzende, der Schatzmeister und Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit werden jeweils in den geraden Jahren, der Stellvertreter und der Schriftführer in den ungeraden Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes kann die freiwerdende Stelle vom Vorstand kommissarisch besetzt werden.
3. Der Vorstand legt aus seiner Mitte die einzelnen Funktionen der Vorstandsmitglieder fest.
4. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt auf Einladung der/des Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Jahr.
5. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangen.
6. Entsprechend §9 Punkt 7 können 15 % der Mitglieder ebenso die Einberufung des Vorstandes verlangen.
7. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Zur Beschlussfähigkeit sind mindestens drei Mitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden erforderlich.
9. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die der/die Vorsitzende oder sein(e) Stellvertreter(in) und der Protokollant unterzeichnen müssen. Der Vorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungen, Vorstandsänderungen und die Auflösung des Vereins dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.
10. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er erstellt den Verteilungsplan über die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
11. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen des Vereins verantwortlich. Er vereinnahmt die Mitgliedsbeiträge und Spenden in einem auf den Namen des Vereins eingerichteten Bankkonto. Zeichnungsberechtigt für sämtliche Vereinskonten sind der Schatzmeister und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Anlagekonten sind unter Ausschluss der Spekulation gestattet. Zeichnungsberechtigt für diese Konten sind der Schatzmeister und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
12. Der Vorstand ist zur satzungsmäßigen Durchführung der Aufgaben und zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins verpflichtet und verwaltet sein Vermögen, soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Er ist der Mitgliederversammlung für die Durchführung der von ihr gefassten Beschlüsse verantwortlich.
13. Vertreter der Schulleitung und der Elternsprecher haben das Recht, an den Beratungen des Vorstandes teilzunehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt.
14. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten.   

§9  Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten innerhalb des Vereins zuständig, soweit dies nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen worden ist. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) Die Wahl des Vorstandes
b) Die Wahl der Kassenprüfer
c) Die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des schriftlichen Geschäftsberichtes und des schriftlichen Rechnungsprüfungsberichtes für die abgelaufene Amtszeit,
d) Satzungsänderungen
e) Beschlussfassungen über den Haushaltsplan
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
2. Die Mitgliederversammlungen sind durch die/den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens eine Woche.
3. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die die/der Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in und der/die Protokollant/in unterschreiben müssen. Der Vorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungen, Vorstandsänderungen und die Auflösung des Vereins dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen. Jedes Vereinsmitglied kann alle Niederschriften auf Wunsch, nach Terminvereinbarung  beim Vorstand, einsehen.
4. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
5. Anträge und Beschlussvorlagen, die sich auf Satzungsänderungen, Wahlen und Neuwahlen beziehen, müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zugestellt sein.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn                der Vorstand es für die Belange des Vereins für erforderlich hält oder besondere Beratungsgegenstände vorliegen oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder          eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen.

§  10  Kassenprüfung
Zu Kassenprüfern werden 2 ordentliche Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfung erfolgt ein Mal jährlich durch die Kassenprüfer. Die Kassenprüfer tragen den Kassenbericht der ordentlichen Mitgliederversammlung vor.

§11  Haftungsausschluss
1. Die Vertretungsmacht der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertretenden Vorstandsmitglieder wird ausdrücklich auf das Vermögen des Vereins begrenzt. Da
mit haftet der Verein aus allen Rechtsgeschäften, die durch seine Vertreter abgeschlossen werden, nur mit seinem Vereinsvermögen.
2. Vor größeren Geschäftsabschlüssen (Volumen über 1.000,00 €) ist dem Geschäftspartner dieser Teil der Satzung schriftlich gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben, um die Wirkung des §54 BGB auszuschließen.

§12  Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Über das bei Auflösung nach Abzug der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen beschließt die Mitgliederversammlung.
3. Das verbleibende Vermögen ist einem eventuellen Nachfolger des Vereins, der die Gemeinnützigkeit nachgewiesen hat, bzw. dem Schulträger der Grundschule Wandlitz und ausschließlich für Zwecke, für den der Verein gegründet wurde, zuzuführen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach schriftlicher Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

§13  Inkraftsetzung
Die Satzung wurde am 17.02.1996 in der Gründungsversammlung beschlossen. Änderungen/Egänzungen wurden in den Mitgliederversammlungen am 25.10.2000 und am 18.02.2003 beschlossen. Am 06.05.2010 wurden in der aktuellen Mitgliederversammlung die Eintragung in das Vereinsregister und die weiteren Änderungen/Ergänzungen beschlossen.Die Satzung wurde am 12.12.2010 als aktuelle Satzung in der nun vorliegenden Form seitens des Amtsgerichtes Frankfurt/oder  anerkannt und als gültige Fassung ins Register übernommen. Eine Ergänzung des §8 wurde in der Mitgliederversammlung am 10.05.2012 beschlossen.
Wandlitz, 18.06.2012
Grundschule Wandlitz, An der Sporthalle 5, 16348 Wandlitz

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